Kettenhund im Stall

Wir wurden von "Ortsansässigen", aus dem südlichen Landkreis von Bayreuth, über die Hundehaltung in einem ehemaligen, alten Kuhstall informiert. Hier soll ein Hund an einer 1,5 m langen Kette gehalten werden.

Wir informierten uns heute vor Ort über diesen Fall. Der ca. 1 jährige Schäferhundrüde hing tatsächlich an einer ca. 1,5m langen Eisenkette, in einem ca. 25 - 30qm großen, ehemaligen Kuhstall. Als Halsband ebenfalls eine Kette. Die fensterlose Eingangstür war geschlossen. Im Stall vier Fenster mit ca. je 0,5qm Fläche, eines davon mit einer Decke abgedeckt.

In Reichweite des Hundes ein leerer Wassernapf.

Da wir vormittags gegen 10.45 Uhr tätig waren, ist anzunehmen, dass er nie voll war. Wir trafen eine ältere Frau an, die sich bemühte, den Hundebesitzer in Schutz zu nehmen, ohne dabei verbergen zu können, selbst nicht mit der Situation zufrieden zu sein. Nach der Versorgung des Tieres mit Wasser, dass dieses auch gierig annahm, verständigten wir die zuständige Polizeibehörde und zeigten den Fall an.

 Das Mitnehmen des Hundes war leider nicht möglich. Selbstverständlich werden wir diese Sache weiter beobachten.  

 

 

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§ 5 Tierschutzhundeverordnung

Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

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In diesem Fall eine Fensterfläche von min. 3,125qm.

 

§ 7 Tierschutzhundeverordnung

Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2  so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. einer säugenden Hündin,
4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden

In diesem Fall, nicht einmal im Ansatz verwirklicht.